dies könne ihm nicht angelastet werden. Die enge Verbindung in der Schweiz werde auch belegt durch die Tatsache, dass er ab dem 4. Dezember 2017 wieder bei einer Schweizer Firma einen Vertrag habe abschliessen können. In den über 10 Jahren in der Schweiz habe er alle charakteristischen Merkmale einer hierzulande wohnhaften Person aufgewiesen; dies könne nicht in einem einzigen Punkt für Deutschland behauptet werden. Weshalb die Vorinstanz all seine Argumente nicht gehört habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Begründung mit dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" unter Verweis auf seine Antworten zum Fragebogen nicht korrekt sei, habe er hinlänglich erklärt;