Die Tatsache, dass er dennoch in der Schweiz blieb und auch seine Wohnung so lange weiter bewohnt habe, als es Vernunft und Finanzen ermöglichten, sei klarer Beweis für seine hiesige Verankerung und seine enge Verbindung zur hiesigen Arbeitswelt und seinen schweizerischen Lebensmittelpunkt. Die Tatsache, dass er sich am 31. Juli 2017 abgemeldet habe, sei unter dem Zwang des angefochtenen, falschen Entscheides 11 sowie der falschen Beratung durch die Vorinstanz (er müsse seinen Anspruch in Deutschland geltend machen) begründet; dies könne ihm nicht angelastet werden.