4.1 In der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwände der Einsprache (vgl. Erw. 3.5.1). Der Entscheid sei geradezu stossend. Es werde nicht etwa einem Grenzgänger die Arbeitslosenentschädigung verweigert, sondern einem Arbeitnehmer, der während mehr als 10 Jahren in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe, davon viele Jahre gemeinsam mit der Familie, bis diese wegen familiären Verpflichtungen nach Deutschland zurückkehren musste.