Der Lebensmittelpunkt liege in der Regel dort, wo die Person abends regelmässig heimkehre und übernachte und von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflege und die Freizeit verbringe; Verheiratete, die unter der Woche am Arbeitsort übernachten und das Wochenende bei der Familie verbrächten, hätten den Wohnsitz am Ort des Familienlebens (Einspracheentscheid Ziff. 6 und 12).