3.5.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2017 hält die Vorinstanz fest, ausschlaggebend sei der Lebensmittelpunkt einer Person. Es gehe darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhalte, wobei auf die gesamten Lebensumstände abzustellen sei. Der Lebensmittelpunkt liege in der Regel dort, wo die Person abends regelmässig heimkehre und übernachte und von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflege und die Freizeit verbringe;