Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung verletze die EU Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Massgeblich sei das Recht des letzten Beschäftigungsortes, was nachweislich die Schweiz sei. Für die Bestimmung des Wohnortes sei Art. 11 DVO relevant, der eine Gesamtbetrachtung verlange. Diese bestätige seinen Wohnsitz in der Schweiz. Es sei geradezu absurd, ihn nach über 10 Jahren Erwerbstätigkeit in der Schweiz an Deutschland zu verweisen, wo er seither nie Beiträge entrichtet habe und seit langem abgemeldet sei.