Freistellung über die Woche durch in der Schweiz sei und höchstens an den Wochenenden nach Deutschland reise. Er sei aber hier, weil hier sein Lebensmittelpunkt sei, er hier seine Interessen und Bekanntschaften pflege sowie hier seinen Verpflichtungen und der Stellensuche nachgehe. Ohnehin sei die Familie gemäss Rechtsprechung nur eines von verschiedenen Indizien. Wesentlich sei vor allem, dass er eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt pflege und die Wiedereingliederung hier suche. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung verletze die EU Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009.