3.4.2 Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG abgelehnt. Dies mit derselben Begründung wie im Schreiben vom 7. Juni 2017 (Erw. 3.4.1), ergänzt um den Satz, der Beschwerdeführer beabsichtige, seinen Wohnsitz nur vorübergehend in der Schweiz beizubehalten, bis er eine neue Stelle in Deutschland oder auch in der Schweiz gefunden habe (Vi-act. 21).