Die Rechtsprechung verlange nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz, der gewöhnliche Aufenthalt sei ausreichend, wenn trotz Unterbrüchen weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt bestehe. Er suche primär auch in der Schweiz und die weiteren Indizien wie C-Bewilligung, langjähriger Aufenthalt, Fahrzeuge, Wohnung, Wohnsitz, Krankenversicherung etc. würden belegen, dass sein Lebensmittelpunkt hier sei. Die familiäre Situation sei lediglich eines von verschiedenen Indizien. Zusammenfassend ersuche er, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen.