Am 19. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorwurf, nicht in der Schweiz zu wohnen, was er bestritt (Vi-act. 20). Er lebe und arbeite seit über 10 Jahren in der Schweiz und verfüge über die C-Bewilligung. Bis 2009 habe er mit der ganzen Familie in Hausen am Albis gewohnt. Erst als diese aus familiären Gründen zurück nach Deutschland gezogen sei, sei er in seine aktuelle Wohnung nach Altendorf umgezogen. Entsprechend lange habe er seinen tatsächlichen und steuerrechtlichen Wohnsitz wie auch seinen Lebensmittelpunkt hier wo er arbeite, lebe und seinen Bekanntenkreis pflege. Er wohne hier, sei hier krankenversichert und sein Fahrzeug sei im Kanton Schwyz immatrikuliert.