3.4.1 Am 7. Juni 2017 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme ein, da sie beabsichtigte, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Lebensmittelpunkt in der Schweiz abzulehnen. Die Vorinstanz hielt fest (Vi-act. 22): Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass sie eine Wohnung in Altendorf gemietet haben. Ihre Ehefrau und Ihre Kinder wohnen weiterhin in Sulingen (Deutschland) in Ihrem eigenen Haus. Ihren Ausführungen folgend verbringen Sie immer die Wochenenden und Ihre Freizeit in Deutschland und haben nichts unternommen, um Ihre Familie in die Schweiz zu übersiedeln.