3.3 Am 1. Juni 2017 fand ein Beratungsgespräch beim RAV Lachen statt. Gemäss Beratungsprotokoll beabsichtigte der Beschwerdeführer nach Deutschland zu ziehen. Seine Familie lebe dort. Er würde sowieso international Stellen suchen und dies könne er auch von Deutschland aus machen. Angeblich habe er nicht gewusst, dass er seinen Anspruch auf ALE mitnehmen könne. Er werde es nun mit der ALK und den Behörden in Deutschland besprechen, wie er den Umzug regeln könne, um in Deutschland ALE geltend zu machen. Des Weitern wurde festgehalten, dass er genügend persönliche Arbeitsbemühungen vorweise (Vi-act. 27).