3.2 Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 den Fragebogen Wohnsitz / Abklärung des Lebensmittelpunktes, da den Anmeldeunterlagen zu entnehmen war, dass seine Familie in Deutschland wohnt (Vi-act. 31). Am 1. Juni 2017 beantwortete er die Fragen wie folgt (Vi-act. 26): 1. Wo haben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz (bitte Kopie Mietvertrag einreichen)? C.________, 8852 Altendorf, Tel. Nr. D.________ 2. Wo hat Ihre Ehefrau den Wohnsitz? E.________, 27232 Sulingen, Deutschland; kein Mietvertrag, da eigenes Haus 3. Wo haben ihre Kinder den Wohnsitz?