8 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; KS ALE 883, 2. Auflage, A80 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2006 in der Schweiz und wurde per 28. Februar 2017 gekündigt (Vi-act. 38). Erstellt ist ebenso, dass er am 3. Juli 2006 in die Schweiz eingereist ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (Kontrollfrist 3.7.2021; Bf-act. 8). Zusammen mit ihm zog auch seine Ehe-