2.5.5 Sowohl bei den echten als auch den unechten Grenzgängern sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Grenzgängereigenschaft zu stellen. Da es sich bei der Festlegung der Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates nach Art. 65 GVO um eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des letzten Tätigkeitsstaates handelt, darf diese Sonderregelung nicht durch eine allzu grosszügige Auslegung des Wohnortbegriffes angewendet werden. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die versicherte Person ihren Wohnort am Ort ihrer Tätigkeit hat (KS ALE 883, 2. Auflage, A28 f.).