2.5.4 Die Eigenschaft als Grenzgänger ist vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu begründen. D.h. der Wohnort der versicherten Person muss sich bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Beschäftigungsort unterscheiden. Ein Umzug während der Arbeitslosigkeit begründet keine Grenzgängereigenschaft; vielmehr kommt Art. 64 GVO zur Anwendung (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 14; KS ALE 883, 2. Auflage, A34 f.).