2.5.3 Demgegenüber hat der vollarbeitslose unechte Grenzgänger (der wie der echte Grenzgänger nicht am Tätigkeitsort wohnt, aber anders als dieser nicht mindestens wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und damit kein Grenzgänger ist; KS ALE 883, 2. Auflage, A29) ein Wahlrecht, indem er am Wohnort Anspruch auf Leistungen erheben kann, aber ebenso am Ort der letzten Beschäftigung, wenn er sich deren Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 GVO; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 989; Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 15; KS ALE 883, 2. Auflage, A33, D25).