Eine vollarbeitslose Person, die nach schweizerischem Recht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und sich mit dem Zweck der Arbeitssuche in einen andern Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen während drei Monaten, wenn sie vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender meldet, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwirft und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllt (vgl. Art. 64 GVO;