In zeitlicher Hinsicht gilt schliesslich, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 192; in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, Vorbem. Art. 61 GVO.).