2.4 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Das 'Wohnen' in der Schweiz ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a; SBVR Soziale Sicherheit- Nussbaumer, N Rz. 181).