2.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben − darunter auch des Diskriminierungsverbots − ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 141 V 246 Erw. 2.2; 8C_60/2016 vom 9.8.2016 Erw. 2.3).