Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war gemäss unbestrittener Aktenlage diejenige bei der B.________ in der Schweiz, die seitens der Arbeitgeberin am 30. November 2016 per Ende Februar 2017 gekündigt wurde (Vi-act. 36). Entsprechend kommt für die Prüfung der Leis- 3 tungspflicht (diskriminierungsfrei anzuwendendes) innerstaatliches Recht zur Anwendung.