2.2 Als Grundsatz gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Es gilt das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris). Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (BGE 142 V 590 Erw. 4.2).