1. Mit dem Einspracheentscheid vom 14. November 2017 hat die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Juni 2017 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12 AVIG in der Schweiz wohnt und damit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Entscheid sei falsch, da er sehr wohl als wohnhaft in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu betrachten sei. Mithin ist vorliegend die Erfüllung des "Wohnens in der Schweiz" als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2017 strittig und zu prüfen.