2. eventualiter sei der Einspracheentscheid Nr. 51/2017 vom 14. November 2017 betreffend die Verfügung Nr. 385 vom 20. Juni 2017 sowie die Verfügung Nr. 385 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Berechnung der Arbeitslosenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen.