B. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchte die Arbeitslosenkasse A.________ am 17. Mai 2017, den Fragebogen Wohnsitz / Abklärung des Lebensmittelpunktes auszufüllen, welchen A.________ am 1. Juni 2017 einreichte (Bf-act. 3). Am 7. Juni 2016 wurde A.________ durch die Arbeitslosenkasse über ihre Absicht orientiert, die Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen, da der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz liege, er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe; gleichzeitig wurde er zur Stellungnahme innert 10 Tagen aufgefordert (Vi-act. 22). Nach Eingang der Stellungnahme vom 19. Juni 2017 (Vi-act.