{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Abgabe des Info-Service \"Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland\", vgl. KS ALE\n833, 2. Auflage, G18 f.).\n\nNachdem die Vorinstanz einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu\nUnrecht von Anbeginn weg verneinte, ihn als echten Grenzgänger qualifizierte,\nihm das Formular PD U1 aushändigte und sie vor Gericht nicht geltend macht,\nden Beschwerdeführer umfassend informiert zu haben, gilt es für das Gericht als\nerstellt, dass auch keine korrekte Information betreffend Leistungsexport erfolgt\nist. Hat aber der Beschwerdeführer aufgrund ausgebliebener und/oder falscher\nInformation der dafür zuständigen Behörden nicht wieder rückgängig machbare\nDispositionen getroffen (wie Wegzug nach Deutschland, Nichterfüllung der Kontrollvorschriften, Fernbleiben über drei Monate hinaus), aufgrund derer er seines\nAnspruches verlustig ging, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist er in seinem Vertrauen zu schützen (Art. 9 BV; BGE 143 V 95 Erw.\n3.6.2; BGE 141 I 161 Erw. 3.1; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2). Dies führt dazu, dass\nder Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis zum\nAntritt der neuen Stelle zu gewähren ist. Denn mangels richtiger Information\nkonnte der Beschwerdeführer den dreimonatigen Leistungsexport während der\nMonate August bis Oktober 2017 nicht geltend machen und sah er im Anschluss\ndaran auch keine Veranlassung, die Kontrollvorschriften erneut vor Ort in der\nSchweiz zu erfüllen.\n\n17\n6.5 In diesem Sinne sind die Verfügung vom 20. Juni 2017 und der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat\nfür die gesamte Zeit seiner Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\n\n7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n7.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren\nobsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar\n1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen\nRahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2\ndes Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.\n\n18\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 14.\nNovember 2017 und die Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (EB)\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 22. März 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 9. April 2018\n19\n"}