{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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So bringt der Beschwerdeführer\nglaubhaft vor, dass er 2006 in die Schweiz zog, um hier zu arbeiten und zu leben, dass er hier mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt aufbaute. Ebenso\nist glaubhaft, dass die Familie zur Betreuung der Mutter und Grossmutter zurück\nnach Deutschland zog, dies mithin als vorübergehende Phase zu betrachten war\nund nichts gegen die Annahme spricht, dass sie nach Beendigung der familiären\nPflichten wieder zurück in die Schweiz gekommen wären (wo auch die Ehefrau\nzuvor schon tätig war). Ebenso steht fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung nicht veranlasst sah, die Schweiz zu verlassen. Vielmehr\nblieb er hier, meldete er sich beim RAV und stellte er hier Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und erfüllte die Kontrollvorschriften. Obwohl er ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz war, kehrte er nicht umgehend zur Familie in Deutschland\nzurück, was zu erwarten wäre, wenn dort sein Lebensmittelpunkt wäre. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er festhält, das Wohnen in\nder Schweiz setze nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus (vgl. Erw. 2.4).\n\n5.4 Eindeutige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner\nArbeitslosigkeit mindestens wöchentlich zu seiner Familie nach Deutschland gereist ist, mithin auch er seinen Lebensmittelpunkt dort hatte, und dadurch im\nZeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit echter Grenzgänger war, bestehen\nsomit keine. Für den Fall aber, dass er als unechter Grenzgänger qualifiziert\n\n15\nwerden müsste (Lebensmittelpunkt zwar in Deutschland, aber nicht mindestens\nwöchentliche Rückkehr), stünde ihm gemäss GVO ein Wahlrecht zu und er könnte Arbeitslosenentschädigung auch in der Schweiz beantragen. Diesfalls käme\nArt. 8 Abs. 1 lit. c AVIG gar nicht zur Anwendung; der Beschwerdeführer hätte\ndie Kontrollvorschriften in der Schweiz zu erfüllen; ob er sich dazu auch in der\nSchweiz aufhalten muss, wäre im Einzelfall zu prüfen (vgl. KS ALE 883, 2. Auflage, A92). Mit diesen Fragen aber hat sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie verneinte einen Wohnsitz in der Schweiz mit der Feststellung,\nder Beschwerdeführer sei ein Grenzgänger, ohne indes zu differenzieren, ob er\nechter oder unechter Grenzgänger ist, obwohl dies für die Frage der Anspruchsberechtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch VGE II 2014 11 vom\n17.6.2014).\n\n5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine genügenden Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen\nWohnsitz nicht in der Schweiz hatte (womit die Vermutung des Wohnsitzes am\nletzten Tätigkeitsort nicht umgestossen werden kann; KS ALE 883, 2. Auflage,\nA80); auf keinen Fall kann der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als echter\nGrenzgänger qualifiziert werden. Nachdem die Vorinstanz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt beurteilt hat, steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nin der Schweiz hatte. Dies selbst dann, wenn er als unechter Grenzgänger qualifiziert werden müsste.\n\n6.1 Der Beschwerdeführer fordert im Hauptantrag Arbeitslosenentschädigung\nfür die gesamte Dauer seiner Arbeitslosigkeit, mithin bis zu seiner neuerlichen\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit am 4. Dezember 2017.\n\n6.2 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur im\nZeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit zu erfüllen, sondern während des gesamten Zeitraums, für den Leistungen beansprucht werden (SBVR Soziale Si-\ncherheit-Nussbaumer, N Rz.192). Dies gilt ebenso gemäss europäischem Sozialrecht. Es gilt unter dem Vorbehalt von Art. 63 GVO ein Verbot des Leistungsexportes. D.h., grundsätzlich musste der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft bleiben. Nachdem er mehr als die ersten vier Wochen die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllt hat, konnte er sich aber ohne Verlust seines Anspruches zwecks Arbeitssuche für längstens drei Monate nach Deutschland begeben\n(Art. 64 GVO). Das Nämliche gälte im Falle, dass er als unechter Grenzgänger\nzu qualifizieren gewesen wäre (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz.\n1002).\n\n16\n6.3 Wie aufgezeigt, bestand ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab\ndem 1. März 2017 (Erw. 5.5). Am 1. Juni 2017 tat der Beschwerdeführer seine\nAbsicht kund, nach Deutschland zu ziehen. Zur Annahme, dass er seinen Wohnsitz bereits vor seiner Abmeldung in der Gemeinde Altendorf am 31. Juli 2017\nnach Deutschland verlegt hat, besteht kein Anlass. Mithin bestand ein Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung auf jeden Fall bis 31. Juli 2017.\n\n6.4 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch ab August 2017 seinen Wohnsitz\nin der Schweiz aufrecht erhielt und zwecks Arbeitssuche im Sinne von Art. 64\nGVO nach Deutschland zog (was einen Leistungsexport für drei Monate erlauben\nwürde, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind), oder ob er den Wohnsitz in der Schweiz beendete und nach Deutschland übersiedelte, was seinen\nLeistungsanspruch beendet hätte. Nicht mehr Klarheit bestünde im Falle, dass\nder Beschwerdeführer als unechter Grenzgänger qualifiziert würde (diesfalls wäre zwar eine Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend, aber die Kontrollvorschriften müssten ebenso hier erfüllt werden; KS ALE 883, 2. Auflage, A92).\n\n"}