{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 22.03.2018 II 2017 110\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n- und dass schliesslich der Entscheid der Vorinstanz auch vor dem Kollisionsrecht (GVO/DVO) Stand halte und korrekt sei.\n\n5.1 Neben der Festsetzung des anwendbaren Rechts des letzten Beschäftigungsortes kommt Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO insbesondere auch die Bedeutung\neiner Vermutung zu, dass die versicherte Person ihren Wohnort am Ort ihrer\nTätigkeit hat (KS ALE 883, 2. Auflage, A28 f.). An den Nachweis einer Grenzgängerschaft sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich kann es nicht\nangehen, allein aufgrund der Tatsache, dass die Familie getrennt von der versicherten Person nicht im Beschäftigungsstaat lebt, nicht den Ort der Tätigkeit,\nsondern den Wohnort der Familie als Wohnort der versicherten Person zu qualifizieren. Vielmehr lässt ein fester Arbeitsplatz vermuten, dass der Arbeitnehmer da\nwohnt, selbst wenn die Familie getrennt in einem andern Mitgliedstaat wohnt. In\ndiesem Sinne ist der von der Vorinstanz zitierte, in der Zeit vor Inkrafttreten des\neuropäischen Kollisionsrechtes in der Schweiz ergangene Bundesgerichtsentscheid (BGE 96 II 166) stark zu relativieren. Basierend auf der Vermutung des\n\n13\nWohnens am Ort der Tätigkeit ist der Wohnsitz in einer Gesamtbetrachtung anhand der (nicht abschliessenden) Faktoren gemäss Art. 11 DVO zu bestimmen.\n\nDes Weitern ist für die Frage der Anspruchsberechtigung relevant, wo der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit gewohnt hat. Der\nVorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die Leistung von Arbeitslosenentschädigung nach AVIG ein Wohnen in der Schweiz während der gesamten Bezugsdauer voraussetzt. Für die hier relevante Frage der Zuständigkeit gemäss Kollisionsrecht ist jedoch allein der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit massgebend. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in\nder Schweiz wohnhaft war oder sich hier bloss zwecks Erwerbstätigkeit aufhielt,\naber in Deutschland wohnte (KS ALE 883, 2. Auflage, A34). Anderseits kann\naber auch der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ableiten, dass er seit\n2006 in der Schweiz gelebt habe, arbeitete und Sozialversicherungsbeiträge leistete. Weder ist die lange Dauer noch der Ort des Lebensmittelpunktes in der\nVergangenheit wesentlich. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nicht\ndeswegen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz, weil er 2006\nhierhin zog und bis zum Ende der Anstellung Arbeitslosenbeiträge entrichtete.\nVielmehr muss er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit hier seinen Lebensmittelpunkt\ngehabt haben (wofür der langjährige Aufenthalt in der Schweiz in unbefristeter\nAnstellung ein starkes Indiz darstellt) oder aber sich als unechter Grenzgänger\nfür die Schweiz als zuständiges Land entschieden haben.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer ist 2006 mit seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen,\num hier zu arbeiten. Es liegen keinerlei Indizien vor, dass sie damals nicht auch\nihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründeten. Hier lebten sie als Familie\nmit den zwei gemeinsamen Kindern, bis sich die Ehefrau mit den Kindern aufgrund familiärer Verpflichtungen zurück nach Deutschland begab (die Abmeldung\nerfolgte 2015). Da die Rückkehr betreuungsbedingt war, ist glaubhaft, dass die\nFamilie von einer vorübergehenden Phase ausging. Anzeichen, dass auch der\nBeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt wieder nach\nDeutschland verlegt hat und seinen Status zum Grenzgänger änderte, bestehen\nkeine. Er blieb in der Schweiz angemeldet, wo er in unbefristeter Anstellung war.\nEr hatte seine Wohnung hier, bezahlte Steuern, war hier krankenversichert und\nimmatrikulierte hier die Fahrzeuge. Unbekannt ist seine Freizeitaktivität, namentlich ist unbekannt, ob er bereits mit dem Wegzug der Familie (oder später) jedes\nWochenende nach Deutschland reiste (und echter Grenzgänger wurde) oder\nzwar nicht wöchentlich, aber regelmässig nach Deutschland ging und auch dort\nwieder seinen Lebensmittelpunkt begründete (und unechter Grenzgänger wurde).\n\n14\nMit Ausnahme des von ihm getrennten Wohnsitzes der Familie in Deutschland\nbeziehen sich all die von der Vorinstanz vorgebrachten Faktoren der Gesamtbetrachtung zur Wohnsitzbestimmung auf die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit.\nSo trifft zu, dass er gegenüber der RAV-Beraterin am 1. Juni 2017 die Absicht\näusserte, nach Deutschland zu ziehen und dass er sich Ende Juli 2017 in Altendorf abmeldete. Auch trifft zu, dass er gemäss Fragebogen angab, die Wochenenden in Deutschland zu verbringen, wobei er in der Stellungnahme relativierte,\ndies beziehe sich auf den Zeitpunkt anfangs Juni 2017 und widerspiegle weder\ndie Vergangenheit noch die Zukunftspläne. Zutreffend ist ebenso, dass sich aus\nden persönlichen Arbeitsbemühungen nicht ergibt, dass er prioritär eine Stelle in\nder Schweiz gesucht hätte (von Januar bis Mai 2017 sind von über 30 Bewerbungen deren sechs bei Firmen in der Schweiz ausgewiesen; Vi-act. 9). Sodann\ngibt der Beschwerdeführer auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie\nim Fragebogen betreffend Wohnsitz als seine Telefonnummer eine solche mit\ndeutscher Vorwahl (+49) an (Vi-act. 26 und 38).\n\n"}