{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2017 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:09", "Checksum": "62d670649afde0ee0318ff8d6c22eee0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2017 110\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n4.1 In der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwände der Einsprache (vgl. Erw. 3.5.1). Der\nEntscheid sei geradezu stossend. Es werde nicht etwa einem Grenzgänger die\nArbeitslosenentschädigung verweigert, sondern einem Arbeitnehmer, der\nwährend mehr als 10 Jahren in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe, davon\nviele Jahre gemeinsam mit der Familie, bis diese wegen familiären Verpflichtungen nach Deutschland zurückkehren musste. Da Deutschland ihm klar gesagt\nhabe, er müsse in der Schweiz Arbeitslosenunterstützung beziehen, und die\nSchweiz sich mit den deutschen Behörden nicht abgestimmt habe, führe dies\nzum skandalösen Ergebnis, dass er in seiner neunmonatigen Arbeitslosigkeit\nkein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe stets bestritten, einen deutschen\nWohnsitz zu haben und habe anderseits vielfach belegt, dass er seit über 10\nJahren seinen Mittelpunkt hier habe. Weder könne ihm angelastet werden, dass\ner in keinem Verein sei, noch dass seine Familie aufgrund familiärer Verpflichtungen nach Deutschland zurückzog. Die Tatsache, dass er dennoch in der\nSchweiz blieb und auch seine Wohnung so lange weiter bewohnt habe, als es\nVernunft und Finanzen ermöglichten, sei klarer Beweis für seine hiesige Verankerung und seine enge Verbindung zur hiesigen Arbeitswelt und seinen schweizerischen Lebensmittelpunkt. Die Tatsache, dass er sich am 31. Juli 2017 abgemeldet habe, sei unter dem Zwang des angefochtenen, falschen Entscheides\n11\nsowie der falschen Beratung durch die Vorinstanz (er müsse seinen Anspruch in\nDeutschland geltend machen) begründet; dies könne ihm nicht angelastet werden. Die enge Verbindung in der Schweiz werde auch belegt durch die Tatsache,\ndass er ab dem 4. Dezember 2017 wieder bei einer Schweizer Firma einen Vertrag habe abschliessen können. In den über 10 Jahren in der Schweiz habe er alle charakteristischen Merkmale einer hierzulande wohnhaften Person aufgewiesen; dies könne nicht in einem einzigen Punkt für Deutschland behauptet werden. Weshalb die Vorinstanz all seine Argumente nicht gehört habe, sei nicht\nnachvollziehbar. Dass die Begründung mit dem Grundsatz der \"Aussage der ersten Stunde\" unter Verweis auf seine Antworten zum Fragebogen nicht korrekt\nsei, habe er hinlänglich erklärt; die Antworten würden sich auf die damalige momentane Situation beziehen, aber weder die Vergangenheit noch die Zukunft abbilden. Stossend sei, seine Familienfotos aus der Schweiz nicht anzuerkennen,\ngleichzeitig aber ohne jegliche Belege zu mutmassen, er verbringe seine Freizeit\nimmer in Deutschland. Falsch sei die Behauptung, er sei nicht bereit, seine Familie in die Schweiz zu übersiedeln. Tatsache sei vielmehr, dass die Familie lange\nin der Schweiz wohnhaft war und allein aus familiären Verpflichtungen in\nDeutschland weile und wieder in die Schweiz übersiedle, wenn es die Umstände\nzuliessen. Zudem werde er hier regelmässig besucht. Selbst wenn die Familie\nnur die Ferien in der Schweiz bei ihm verbringen würde (wie es die Vorinstanz\ndarstelle), sei dies ja geradezu ein Zeichen, dass der Lebensmittelpunkt hier sei.\nUnd schliesslich könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er international nach\nStellen suche. Insgesamt ergebe eine Gesamtbetrachtung gemäss Art. 11 DVO,\ndass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Wäre dem nicht so,\nhätte ihn die Behörde in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 65 GVO\nan den vermeintlichen Wohnstaat verweisen müssen. Und bei Meinungsverschiedenheiten der Träger hätten diese gemäss Art. 11 DVO den Mittelpunkt der\nInteressen des Beschwerdeführers im gegenseitigen Einvernehmen ermitteln\nmüssen. Eine solche Zusammenarbeit habe die Vorinstanz augenscheinlich unterlassen, obwohl aus den Akten hervorgehe, dass die deutschen Behörden die\nAnsicht der Vor-instanz nicht teilen würden.\n\n4.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest:\n\n- dass sich der Beschwerdeführer Ende Juli 2017 in der Schweiz nach Sulingen/D abgemeldet habe und seine Arbeitsbemühungen eindeutig zeigten, dass\ner sich vorwiegend in Deutschland um Stellen bemüht habe, was seine geltend\ngemachten engen Beziehungen zur hiesigen Arbeitswelt relativiere. Die enge\nBeziehung habe zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin bestanden, mit welcher er\n\n12\nnun einen Vertrag als selbständiger Agent mit Büro in Sulingen abgeschlossen\nhabe;\n\n- dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 im RAV erklärt habe, nach\nDeutschland ziehen zu wollen, da seine Familie dort leben würde und er auch\nvon dort Stellen suchen könne, da er international suche; mithin habe nicht die\nVorinstanz den Wegzug verschuldet;\n\n- dass aus dem Fragebogen, den Arbeitsbemühungen und dem Beratungsgespräch vom 1. Juni 2017 klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zu seiner\nFamilie nach Deutschland ziehen wolle;\n\n- dass aus dem Fragebogen hervorgehe, dass er die Wochenenden jeweils bei\nder Familie in Deutschland verbringe;\n\n- dass sich die Familie per 31. März 2015 aus der Schweiz abgemeldet und bis\nheute nicht mehr angemeldet habe, was nachvollziehbar sei. Aufgrund der langen Dauer sowie der Tatsache des Eigenheims in Sulingen könne aber keinesfalls von einer vorübergehenden Massnahme gesprochen werden, wie dies der\nBeschwerdeführer geltend mache;\n\n- dass es nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer die Wochenenden vorübergehend in Deutschland verbringe, nachdem er sich hier abgemeldet habe;\n\n- dass den Familienfotos aus der Schweiz keinerlei Beweiskraft zukommen könne;\n\n"}