{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2017 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:09", "Checksum": "62d670649afde0ee0318ff8d6c22eee0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2017 110\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung\n\nIm Fragebogen habe der Beschwerdeführer angegeben, die Wochenenden immer bei der Familie zu verbringen. In der Schweiz sei er in keinem Verein aktiv.\nDie persönlichen Arbeitsbemühungen würden belegen, dass er prioritär in\nDeutschland Arbeit suche und nicht in der Schweiz. Seine Ausführung, er suche\nin erster Linie Arbeit in der Schweiz, stimme daher so nicht; den geltend gemachten engen Kontakt zur schweizerischen Arbeitswelt belege er nicht weiter. Am\n\n10\n1. Juni 2017 habe er ausgeführt, er wolle wieder nach Deutschland zu seiner\nFamilie ziehen; er suche international Stellen und dies könne er auch von da aus\ntun. Er werde daher den Umzug mit den Arbeitsbehörden besprechen. Es sei nie\ndie Rede davon gewesen, dass er seine Familie wieder in die Schweiz übersiedeln wolle. Die beigebrachten Familienfotos aus der Schweiz könnten nichts belegen. Inzwischen habe auch er sich am 31. Juli 2017 in der Schweiz abgemeldet\nund sei nach Deutschland gezogen, es sei ihm das Formular PD U1 zugestellt\nworden. Aufgrund all dieser Umstände erachtet es die Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des\nBeschwerdeführers weiterhin nicht in der Schweiz, sondern bei seiner in\nDeutschland gebliebenen Familie befinde. Der Beschwerdeführer befinde sich\nvorwiegend aus beruflichen Gründen in der Schweiz; er sei nicht bereit, seine\nFamilie und somit seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu übersiedeln. Er sei\nein echter Grenzgänger im Sinne von Art. 65 GVO und habe bei Ganzarbeitslosigkeit entsprechend Anspruch auf Leistungen im Wohnsitzstaat. Dies sei ab\ndem 1. März 2017 und bis auf weiteres in Deutschland bei seiner Familie, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt seien\nund der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in\nder Schweiz habe.\n\n"}