{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2017 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:09", "Checksum": "62d670649afde0ee0318ff8d6c22eee0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2017 110\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n 8\nEntlassung habe er intensiv mit der Stellensuche begonnen. Dabei habe er auch\nWochenenden bei seiner Familie verbracht. Den Fragenbogen habe er am 1. Juni 2017 ausgefüllt und die Situation vom 1. Juni 2017 wiedergegeben, die nicht\nrepräsentativ und dauerhaft sei. Die Antworten würden weder die Vergangenheit\nnoch die künftige Situation widerspiegeln. Dass er infolge Arbeitslosigkeit sowie\nder familiären Situation seiner Frau und deren Mutter und Grossmutter vorübergehend Wochenenden in Deutschland verbringe, sei wohl nachvollziehbar, ändere aber nichts an seinem Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Betreffend Frage /\nAntwort Nr. 6 (sowie Nr. 9) halte er fest, dass er keinen \"anderen Wohnsitz\" habe. Er sei in Deutschland nicht gemeldet und habe dort keinen Wohnsitz. Seine\nFamilie könne zurzeit nicht wieder in die Schweiz übersiedeln, da sich seine Frau\num ihre betagte Mutter und Grossmutter kümmern müsse. Er suche prioritär eine\nneue Arbeitsstelle in der Schweiz und beabsichtige, den Wohnsitz hier beizubehalten, sofern er hier wieder eine Stelle finde. Selbstverständlich werde auch seine Familie wieder in die Schweiz übersiedeln, wenn er eine Stelle finde und die\nBetreuungssituation gelöst sei. Es sei missbräuchlich, ihm aus den unklaren Zukunftsaussichten infolge Arbeitslosigkeit, dass die Familie nicht sofort in die\nSchweiz ziehe und dass er sowohl in der Schweiz als auch im Ausland Arbeit suche, einen Strick drehen zu wollen. Die Rechtsprechung verlange nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz, der gewöhnliche Aufenthalt sei ausreichend, wenn trotz Unterbrüchen weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt bestehe. Er suche primär auch in der Schweiz\nund die weiteren Indizien wie C-Bewilligung, langjähriger Aufenthalt, Fahrzeuge,\nWohnung, Wohnsitz, Krankenversicherung etc. würden belegen, dass sein Lebensmittelpunkt hier sei. Die familiäre Situation sei lediglich eines von verschiedenen Indizien. Zusammenfassend ersuche er, seinen Lebensmittelpunkt in der\nSchweiz und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen.\n\n3.4.2 Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG abgelehnt. Dies mit\nderselben Begründung wie im Schreiben vom 7. Juni 2017 (Erw. 3.4.1), ergänzt\num den Satz, der Beschwerdeführer beabsichtige, seinen Wohnsitz nur vorübergehend in der Schweiz beizubehalten, bis er eine neue Stelle in Deutschland\noder auch in der Schweiz gefunden habe (Vi-act. 21).\n\n3.5.1 In der Einsprache vom 22. August 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer,\nsein Lebensmittelpunkt liege seit 2006 in der Schweiz (Vi-act. 13). Bis zu den besonderen familiären Umständen habe die ganze Familie hier gewohnt. Deren\nWegzug sei einzig und allein durch die familiären Verpflichtungen begründet und\n\n9\neine vorübergehende Massnahme. Nach Wegfall werde die Familie wieder in die\nSchweiz ziehen. Kontakt zur Familie bestehe an den Wochenenden, was ihm\nnicht zum Nachteil gereichen könne, da kein ununterbrochener Aufenthalt gefordert werden könne. Hätte er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz, wäre\nnicht erklärlich, weshalb er seit seiner Kündigung resp. Freistellung über die Woche durch in der Schweiz sei und höchstens an den Wochenenden nach\nDeutschland reise. Er sei aber hier, weil hier sein Lebensmittelpunkt sei, er hier\nseine Interessen und Bekanntschaften pflege sowie hier seinen Verpflichtungen\nund der Stellensuche nachgehe. Ohnehin sei die Familie gemäss Rechtsprechung nur eines von verschiedenen Indizien. Wesentlich sei vor allem, dass er\neine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt pflege und die Wiedereingliederung hier suche. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung verletze die EU Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und\n987/2009. Massgeblich sei das Recht des letzten Beschäftigungsortes, was\nnachweislich die Schweiz sei. Für die Bestimmung des Wohnortes sei Art. 11\nDVO relevant, der eine Gesamtbetrachtung verlange. Diese bestätige seinen\nWohnsitz in der Schweiz. Es sei geradezu absurd, ihn nach über 10 Jahren Erwerbstätigkeit in der Schweiz an Deutschland zu verweisen, wo er seither nie\nBeiträge entrichtet habe und seit langem abgemeldet sei. Nach der Ablehnung\nseines Antrages in der Schweiz habe er sich vorsorglich in Deutschland angemeldet, wo sein Antrag umgehend zurückgesandt worden sei. Es könne aber\nnicht sein, dass er gar keinen Anspruch habe.\n\n3.5.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2017 hält die\nVorinstanz fest, ausschlaggebend sei der Lebensmittelpunkt einer Person. Es\ngehe darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhalte, wobei auf die gesamten\nLebensumstände abzustellen sei. Der Lebensmittelpunkt liege in der Regel dort,\nwo die Person abends regelmässig heimkehre und übernachte und von wo aus\nsie ihre familiären Beziehungen pflege und die Freizeit verbringe; Verheiratete,\ndie unter der Woche am Arbeitsort übernachten und das Wochenende bei der\nFamilie verbrächten, hätten den Wohnsitz am Ort des Familienlebens (Einspracheentscheid Ziff. 6 und 12).\n\n"}