{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 22.03.2018 II 2017 110\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n2.5.3 Demgegenüber hat der vollarbeitslose unechte Grenzgänger (der wie der\nechte Grenzgänger nicht am Tätigkeitsort wohnt, aber anders als dieser nicht\nmindestens wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und damit kein\nGrenzgänger ist; KS ALE 883, 2. Auflage, A29) ein Wahlrecht, indem er am\nWohnort Anspruch auf Leistungen erheben kann, aber ebenso am Ort der letzten\nBeschäftigung, wenn er sich deren Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt\n(Art. 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 GVO; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer,\nN Rz. 989; Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 15; KS ALE 883, 2. Auflage, A33, D25).\nBezieht er die Leistungen im Beschäftigungsstaat und kehrt er an den Wohnort\nzurück, kommt zunächst Art. 64 GVO zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 lit. b GVO;\n\n5\nErw. 2.5.1). Mithin können unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt\nwaren und ihren Wohnort im Ausland haben, ihren Anspruch auf ALE in der\nSchweiz geltend machen. Ein Leistungsanspruch kann nicht dadurch in Frage\ngestellt werden, dass die versicherte Person ihren Wohnort im Ausland hat. In\ndiesen Fällen muss somit von den strengen Erfordernissen des Art. 8 Abs. 1 lit. c\nAVIG abgewichen werden. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz entfällt\nfür unechte Grenzgänger, die in der Schweiz Anspruch stellen und die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllen (KS ALE 883, 2. Auflage, A90 ff.).\n\n2.5.4 Die Eigenschaft als Grenzgänger ist vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu begründen. D.h. der Wohnort der versicherten Person muss sich bereits bei Eintritt\nder Arbeitslosigkeit vom Beschäftigungsort unterscheiden. Ein Umzug während\nder Arbeitslosigkeit begründet keine Grenzgängereigenschaft; vielmehr kommt\nArt. 64 GVO zur Anwendung (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 14; KS ALE 883, 2. Auflage, A34 f.). Nur wenn der arbeitslose Grenzgänger seinen Wohnsitz nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Wohnmitgliedstaat in den letzten Beschäftigungsstaat verlegt, hat er Anspruch auf ALE nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, da Beschäftigungs- und Wohnmitgliedstaat dann nicht mehr auseinanderfallen; Art. 64 GVO findet diesfalls keine Anwendung (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz.14).\n\n2.5.5 Sowohl bei den echten als auch den unechten Grenzgängern sind strenge\nAnforderungen an den Nachweis der Grenzgängereigenschaft zu stellen. Da es\nsich bei der Festlegung der Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates nach Art. 65\nGVO um eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des letzten Tätigkeitsstaates handelt, darf diese Sonderregelung nicht durch eine allzu grosszügige Auslegung des Wohnortbegriffes angewendet werden. Es gilt grundsätzlich\ndie Vermutung, dass die versicherte Person ihren Wohnort am Ort ihrer Tätigkeit\nhat (KS ALE 883, 2. Auflage, A28 f.). Namentlich kann es nicht angehen, allein\naufgrund der Tatsache, dass die Familie getrennt von der versicherten Person\nnicht im Beschäftigungsstaat lebt, nicht den Ort der Tätigkeit, sondern den Wohnort der Familie als Wohnort der versicherten Person zu qualifizieren. Es gilt die\nVermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen, wo sie über einen festen Arbeitsplatz verfügen, selbst wenn die Familie getrennt davon in einem andern Mitgliedstaat wohnt (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 8 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; KS ALE 883, 2. Auflage, A80 ff.).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2006 in der Schweiz und wurde per\n28. Februar 2017 gekündigt (Vi-act. 38). Erstellt ist ebenso, dass er am 3. Juli\n2006 in die Schweiz eingereist ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung\nverfügt (Kontrollfrist 3.7.2021; Bf-act. 8). Zusammen mit ihm zog auch seine Ehe-\n\n6\nfrau in die Schweiz (Bf-act. 10). Am 31. März 2015 meldete sich die Ehefrau mit\nden beiden gemeinsamen Kindern (Jg. 2009 und 2011) in der Gemeinde Altendorf ab, wo sie seit dem 1. November 2009 gemeldet waren (Bf-act. 18). Sie zogen zurück ins Eigenheim in Sulingen/D, um die Mutter sowie Grossmutter der\nEhefrau zu pflegen. Am 31. Juli 2017 meldete sich auch der Beschwerdeführer\nab und zog zu seiner Familie (Vi-act. 5).\n\nInfolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle bei der B.________ wegen Umstrukturierung per 28. Februar 2017 (Vi-act. 36) wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 durch das RAV Lachen per 1. März 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet zwecks Vollzeitbeschäftigung in der Grossregion 6 (AG, GL, SG, SH,\nSZ, TG, ZG, ZH; Vi-act. 59). Am 30. April 2017 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2017 (Vi-act. 38).\n\n"}