{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f2621e152b10f99746a8aa6a8eb9d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-110_2018-03-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_110_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f217c5a47e13f34f10c13be2a25a6c4ecaeecf1a66490d3aa3a9544b4354167a5e442b88974932bd069610396f1bf52345d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_110", "Checksum": "523e8d023e267149db9a22d0e3e2079d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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November 2016 per Ende Februar\n2017 gekündigt wurde (Vi-act. 36). Entsprechend kommt für die Prüfung der Leis-\n\n3\ntungspflicht (diskriminierungsfrei anzuwendendes) innerstaatliches Recht zur\nAnwendung.\n\n2.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben\n− darunter auch des Diskriminierungsverbots − ist es Sache des innerstaatlichen\nRechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden\n(vgl. BGE 141 V 246 Erw. 2.2; 8C_60/2016 vom 9.8.2016 Erw. 2.3).\n\n2.4 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).\nDas 'Wohnen' in der Schweiz ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen\nZeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a; SBVR Soziale Sicherheit-\nNussbaumer, N Rz. 181). Damit deckt sich der Begriff des Wohnens nach Art. 8\nAbs. 1 lit. c AVIG mit jenem gemäss Art. 1 lit. j GVO weitestgehend. Es ist eine\nGesamtbewertung vorzunehmen, welche sich nach der nicht abschliessenden\nAufzählung von Faktoren gemäss Art. 11 DVO richtet (KS ALE 883, 2. Auflage,\nA85).\n\nNach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8\nAbs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verlangt jedoch, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der\nhiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil BGer 8C_270/2007 vom 7.12.2007 Erw. 2.2).\n\nIn zeitlicher Hinsicht gilt schliesslich, dass die Anspruchsvoraussetzung des\nWohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen\nist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des\ngesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 192; in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, Vorbem. Art. 61 GVO.).\n\n2.5 Das Kollisionsrecht äussert sich in den Art. 61 ff. GVO zu den Leistungen\nbei Arbeitslosigkeit und regelt daselbst insbesondere Sonderfälle für Arbeitslose\nmit Wohnort ausserhalb des Beschäftigungsstaates (Art. 65 f. GVO; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 993, Fuchs, a.a.O., Art. 65 GVO Rz. 1 ff.) oder\n\n4\nfür solche, welche sich während der Arbeitslosigkeit in einen anderen Mitgliedstaat begeben (Art. 64 GVO).\n\n2.5.1 Eine vollarbeitslose Person, die nach schweizerischem Recht Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung hat und sich mit dem Zweck der Arbeitssuche in\neinen andern Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen\nwährend drei Monaten, wenn sie vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen\nMitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand, sich\nbei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender meldet, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwirft und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllt (vgl. Art. 64 GVO;\nKS ALE 883, 2. Auflage, Kapitel G; Fuchs, a.a.O., Art. 64 GVO Rz. 3 ff.). Im Übrigen jedoch führt die Verlegung des Wohnorts nach Eintritt der Arbeitslosigkeit\nzum Verlust der künftigen Leistungen (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer,\nN Rz. 1002; vgl. aber Erw. 2.5.4).\n\n2.5.2 Für den vollarbeitslosen echten Grenzgänger (der in der Regel täglich,\nmindestens aber einmal wöchentlich vom Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt; vgl. Art. 1 lit. f GVO; KS ALE 883, 2. Auflage, A24 ff.),\nsieht Art. 65 Abs. 2 GVO die ausschliessliche Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates vor (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 7). Dies aufgrund der Überlegung, dass der\nAufenthalt des echten Grenzgängers im Beschäftigungsstaat allein der Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit dient und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Grund mehr\nfür einen Verbleib besteht, weshalb er an den Wohnort zurückkehrt, wo sich auch\ndas Interessenzentrum befindet und die Chancen auf die berufliche Wiedereingliederung besser sind (KS ALE 883, 2. Auflage, D21). Er hat sich bei den\nBehörden des Wohnmitgliedstaates zu melden, dessen Vorgaben zu erfüllen und\nerhält die Arbeitslosenentschädigung vom Wohnmitgliedstaat.\n\n"}