Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 26. Juni 2018 16 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: