15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 Disp.-Ziff. 12 aufgehoben, soweit sie die Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 und die Baubewilligungs- und Kontrollgebühren von Fr. 9'623.-- betrifft, und die Sache zur neuen Festlegung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.