4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- der Vorinstanz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz hat den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzulegen.