U.E. u. C.E. gegen Bezirksrat Küssnacht vom 17.4.2013 Erw. 5.3.3 u. 5.3.4). 3.8 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Bau- bewilligungs- und Kontrollgebühren als begründet, weil diese in verschiedener Hinsicht gegen die Gebührenordnung verstossen und der Korrektur bedürfen. So können einzig die Gebühren für den Beschluss im Vereinfachten Verfahren (Ziff. 1.2 GebO) von Fr. 1'000.-- (Erw. 3.4), Mehraufwendungen Baukontrolle und Augenschein (Ziff. 2.4 und 6.2 GebO) von Fr. 1'078.-- (Erw. 3.5) sowie Grundtaxe Baukontrolle Vereinfachtes Verfahren (ohne m3-Berechnung; Ziff. 2.3 GebO) von Fr. 200.-- (Erw. 3.6) anerkannt werden.