Auch die Vorinstanz legt in keiner Weise dar, inwieweit die Gebühren für die Rohbaukontrolle nicht bereits mit der Rechnungsstellung für die Baubewilligung Nr. 2011/132 vollständig entrichtet wurden, und weshalb es sich nun rechtfertigen sollte, dass den Beschwerdeführern der Aufwand der beigezogenen Sachverständigen noch zusätzlich (zur bereits erfolgten Gebührenberechnung anhand der kubischen Ausmasse) überwälzt wird. Kann die Vorinstanz einen entsprechend begründeten Mehraufwand nicht dartun, erweist sich die (zusätzliche) Überwälzung der extern entstandenen Kosten von Fr. 4'455.-- als reglementswidrig (vgl. dazu auch bereits VGE III 2012 210 und III 2013 26 i.Sa.