Inwieweit derartige Mehraufwendungen bei der Baukontrolle entstanden sein sollen (die über die Mehraufwendungen der Schlusskontrolle hinausgehen, die ja bereits gemäss Erw. 3.5 in Rechnung gestellt wurden), kann den Stunden-Rapporten und der Rechnungsstellung der beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht entnommen werden.