GebO anhand einer kubischen Berechnung ein Betrag von Fr. 2'519.50 in Rechnung gestellt (vgl. vorne Erw. 3.2). Mehraufwendungen bei der Baukontrolle dürfen in diesem Zusammenhang gemäss der Gebührenordnung nur dann noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sich solche infolge Unvollständigkeit oder fehlerhafter Absteckung, Abänderungen oder hohem Komplexitätsgrad ergeben (vgl. Ziff. 2.4 GebO). Inwieweit derartige Mehraufwendungen bei der Baukontrolle entstanden sein sollen (die über die Mehraufwendungen der Schlusskontrolle hinausgehen, die ja bereits gemäss Erw.