Die Rohbaukontrolle erfolgte gemäss Zeitrapport zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2015 und bezog sich explizit auf das Baugesuch Nr. 2011/132 (vgl. Akten Vorinstanz, Zeitrapport vom 9.2.2016). Für die entsprechende Bauabnahme (Schnurgerüst, Rohbau- und Schlusskontrolle) wurde den Beschwerdeführern dementsprechend bereits mit der Baubewilligung Nr. 2011/132 gestützt auf Ziff. 2.1 GebO anhand einer kubischen Berechnung ein Betrag von Fr. 2'519.50 in Rechnung gestellt (vgl. vorne Erw.