Vorliegend wurden Projektänderungen ohne Bewilligung durchgeführt, was bei der Schlusskontrolle zu Mehraufwendungen führte, für deren Rechnungsstellung die genannte Grundlage besteht. Ebenfalls verursachte der auf Begehren der Beschwerdeführer durchgeführte Augenschein zweifellos nicht nur den zuständigen Personen der kantonalen Amtsstellen, sondern auch der Vorinstanz einen Mehraufwand, der gemäss Ziff. 6.2 GebO gesondert in Rechnung gestellt werden konnte.