12 (vgl. vorne Erw. 3.2). Vorbehalten bleiben hier allerdings Mehraufwendungen bei der Baukontrolle (u.a.) infolge unbewilligter Abänderungen (des bewilligten Bauvorhabens) oder hohem Komplexitätsgrad, die gemäss Ziff. 2.4 GebO zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt werden können. Vorliegend wurden Projektänderungen ohne Bewilligung durchgeführt, was bei der Schlusskontrolle zu Mehraufwendungen führte, für deren Rechnungsstellung die genannte Grundlage besteht.