fentlichen Verwaltung in der Praxis nicht umsetzbar sei bzw. in keinem vernünftigen und vertretbaren Kosten-/Nutzenverhältnis stehen würde, kann unter diesem Gesichtspunkt nicht genügen. Allerdings ist im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorprüfung und Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen zu den Änderungen des bewilligten Bauvorhabens bis hin zur möglichen Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen insgesamt ein durchaus erheblicher Arbeitsaufwand entstanden ist. Die nachträgliche Baubewilligung wurde überhaupt erst notwendig aufgrund nicht bewilligter Bauausführung. Die auf Aufforderung hin einge-