3.4 Sodann wurde unter der Rechnungsposition 'Gebühren für den Beschluss' von der Vorinstanz ohne irgendeinen konkreten Aufwandnachweis die (Maximal-) Gebühr von Fr. 1'000.-- für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren gemäss Ziff. 1.2 GebO in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung nach Aufwand setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass dieser auch näher (zumindest in dem geltend gemachten Umfang bis max. Fr. 1'000.--) benannt (substantiiert) werden kann.