Gemäss Ziff. 1.2 GebO erfolgt bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren eine Abrechnung nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens von min. Fr. 150.-- bis max. Fr. 1'000.--. Diese Gebühr nach Ziff. 1.2 GebO wurde durch die Vorinstanz denn auch in Rechnung gestellt (vgl. nachfolgend Ziff. 3.4). Für die (zusätzliche) Erhebung einer Grundtaxe von Fr. 500.-- (gemäss Ziff. 1.1 GebO) besteht insofern keine Grundlage. Daher kann auch an der Grundtaxe von Fr. 500.-- nicht festgehalten werden.