Folge dessen komme nicht ausschliesslich der Gebührenansatz für die Bewilligung im Vereinfachten Verfahren zum Tragen. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschluss formell durch den Bezirksrat beschlossen wurde, lässt sich nicht bestreiten, dass die Baubewilligung für die Änderungen des bewilligten Bauvorhabens im Vereinfachten Verfahren erteilt wurde.