An der Grundtaxe von Fr. 500.-- gemäss Ziff. 1.1 GebO will die Vorinstanz dagegen festhalten. Zur Begründung wird angeführt, das Bauvorhaben habe aufgrund der gegebenen Umstände (Verletzung öffentlicher Interesse, Gewässerraum) nicht als geringfügige Änderung taxiert werden können, weshalb es kompetenzbedingt durch den Bezirksrat behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 (erste Vorprüfung) sei den Gesuchstellern mitgeteilt worden, dass das Gesuch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. Folge dessen komme nicht ausschliesslich der Gebührenansatz für die Bewilligung im Vereinfachten Verfahren zum Tragen.