10 darauf geachtet werden, dass nicht zusätzlich doppelt Gebühren für das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle erhoben werden, für welche bereits Gebühren mit der Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2011/132 bezahlt worden sind. 3.3 Bezüglich der Rechnungsposition 'Grundtaxe und Publikation' von Fr. 800.-- räumt die Vorinstanz bereits ein, dass die zusätzlich aufgeführte Publikationsgebühr von Fr. 300.-- fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden sei, da bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren keine Publikation notwendig war.